Satzung

Wählergemeinschaften „Bündnis für Leichlingen“

Vorwort

Das Bündnis für Leichlingen verfolgt seine Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens.
Es versteht sich als parteiunabhängige Wählergemeinschaft von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Leichlingen. Die Mitglieder sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und stehen in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien.

Die politische Willensbildung soll von den Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt ausgehen – nicht von politischen Parteien. Das Bündnis für Leichlingen strebt das bestmögliche Gemeinwohl in einer bürgernahen Demokratie an. Die Bevorzugung einzelner Personen oder Gruppen ist ausgeschlossen.
Kommunalpolitik ist für das Bündnis keine Parteipolitik – sie soll frei von Partei- oder Fraktionszwang sein.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Die Wählergemeinschaft führt den Namen Bündnis für Leichlingen (Kurzform: Bündnis).
Sitz und Tätigkeitsgebiet ist die Stadt Leichlingen.
Die ladungsfähige Anschrift ist die des ersten Vorsitzenden.

§ 2 Zweck

Zweck der Wählergemeinschaft ist die Teilnahme an Kommunalwahlen in Leichlingen mit dem Ziel, die politische Willensbildung der Bürgerschaft zu fördern.
Sie ist parteiunabhängig, verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes.
Das Bündnis dient außerdem als Forum für bürgernahe Diskussionen und möchte insbesondere Menschen einbinden, die bislang wenig Einfluss auf kommunalpolitische Prozesse hatten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele der Wählergemeinschaft unterstützt, die Satzung anerkennt und politisch neutral im Sinne des kommunalen Miteinanders handelt.
Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Für die passive Wahlberechtigung gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW.

Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind die Vorgaben der Kommunalwahlordnung NRW zu beachten.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Aufnahmeantrag, der Zustimmung zur Satzung, der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags sowie der Bestätigung durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,
  • durch schriftliche Austrittserklärung zum Monatsende,
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund bei satzungswidrigem Verhalten.

Ein Ausschluss kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt wurde.

§ 5 Organe der Wählergemeinschaft

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister:in

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen.
Bei Rücktritt von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

Die laufenden Geschäfte führt der Vorstand.
Die Vertretung nach außen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, der alleinvertretungsberechtigt ist.
Ist der 1. Vorsitzende verhindert oder nicht verfügbar, so übernimmt der 2. Vorsitzende die Vertretung und Entscheidungsbefugnis.

Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

  • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
  • Versand der Einladung mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin
  • Berücksichtigung eingereichter Anträge, wenn diese 10 Tage vor dem Termin schriftlich vorliegen

§ 8 Erweiterter Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer:innen wählen, die den Vorstand beratend unterstützen.
Sie sind nicht Teil des geschäftsführenden Vorstands i.S.d. § 26 BGB.
Sie übernehmen Aufgaben im Rahmen der Richtlinien der Wählergemeinschaft und sind über Aufnahmegesuche zu informieren.

§ 9 Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden in:

  • Jahreshauptversammlung
  • Ordentliche Mitgliederversammlung
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung

Jahreshauptversammlung:
Findet jährlich bis spätestens März statt.
Sie beinhaltet Berichte des Vorstands, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstands.

Ordentliche Mitgliederversammlungen:
Werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
Können durch den Vorstand oder auf Antrag von 10 % der Mitglieder einberufen werden.
Die Versammlung muss binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

§ 10 Wahlen

Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung und sind demokratisch durchzuführen.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

Die Wahl der Kandidierenden für Kommunalwahlen erfolgt in geheimer Abstimmung durch die Mitgliederversammlung.
Vorschlagsrecht haben die Mitglieder und der Vorstand.

§ 11 Kassenführung

Die Kasse wird durch den Schatzmeister nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verwaltet.
Über Ausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 13 Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer:innen werden jährlich durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt.
Der Prüfbericht wird der Jahreshauptversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
Ist das nicht der Fall, wird innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Stimmrecht haben nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung in der Mitgliederliste geführt sind.

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Der Änderungsantrag muss dem Vorstand rechtzeitig (mindestens 10 Tage) vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

§ 16 Auflösung Wählergemeinschaft

Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die konkrete Organisation.

§ 17 Inkrafttreten

Die auf der Gründungsversammlung am 18.05.2025 beschlossene Satzung des Bündnis für Leichlingen tritt am heutigen Tage in Kraft.

Leichlingen, 18 Mai 2025

1. Vorsitzender                                               2.Vorsitzender
Önder Balkaya                                               Thorsten Fink

Nach oben scrollen